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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Private Veräußerungsgeschäfte |
Private Veräußerungsgeschäfte
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 hat der Gesetzgeber den Begriff "Spekulationsgeschäfte" durch den Begriff "private Veräußerungsgeschäfte" ersetzt und die vorab zur Anwendung kommenden Spekulationsfristen für die private Veräußerung von Wertpapieren und Grundstücken verlängert.
Erfolgt die Veräußerung von Immobilien bis zu 10 Jahre nach dem Erwerb, löst dies eine Besteuerung des erzielten Veräußerungsgewinns (Spekulationsgewinns) aus. Bei Kapitalanlagen (zum Beispiel: Aktien, Terminanlagen, Fonds, Devisengeschäfte) wird bei einer Veräußerung innerhalb von 12 Monaten eine Besteuerung ausgelöst. Kauft zum Beispiel ein Kapitalanleger am 5.5.2002 Aktien, so kann er diese erst am 6.5.2003 wieder steuerfrei veräußern. Die in einem Veranlagungsjahr erzielten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind erst bei Überschreitung der Freigrenze von 512 Euro steuerpflichtig. Zu beachten ist, dass ab 2002 bei Aktienanlagen nur noch 50 Prozent der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden, da dann das Halbeinkunftsverfahren greift. Da die Freigrenze unverändert 512 Euro beträgt, bleiben damit ab 2002 Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bis zu 1.023,99 Euro steuerfrei. Wird der Grenzwert erreicht und ein Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von insgesamt 1.024 Euro erzielt, so muss die Hälfte dieses Gewinns mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden.
Vom steuerpflichtigen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften können Werbungskosten abgezogen werde. Zu den Werbungskosten gehören zum Beispiel Bankspesen, Marklercourtage und Kreditzinsen. Zu beachten ist, dass Aktionäre ab 2002 nur noch die Hälfte der entstandenen Werbungskosten ansetzen können.
Praxistipp:
Wertpapierverluste sollten innerhalb der "Spekulationsfrist" realisiert werden. Denn dann entsteht ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften der mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden kann. (Ab dem 1.1.2002 können Spekulationsverluste aus Aktienanlagen nur noch zu 50% berücksichtigt werden, da aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens auch Spekulationsgewinne nur noch zu 50% anzusetzen sind.) Die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichenen Spekulationsverluste können mit Spekulationsgewinnen des vorangegangenen Jahres verrechnet werden. Die dann noch verbleibenden Spekulationsverluste sind mit Spekulationsgewinnen der zukünftigen Veranlagungszeiträume ausgleichbar. Ein Verlustausgleich ist zwischen Wertpapieranlagen aber auch zwischen Wertpapieranlagen und Immobiliengeschäften möglich.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Grundstück
Aktien
Ratgeber:
Aktionäre und Steuern
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 1
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 2 |
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