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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Privateinlagen
Privateinlagen

Privateinlagen entstehen durch Überführung von Wirtschaftsgütern, sowie Bargeld oder Rechte aber auch Kapitalvermögen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen. Erträge und Aufwendungen die mit Einlagen im Zusammenhang stehen sind als Betreibseinnnahmen bzw. Betriebsausgaben zu erfassen. Folge einer Überführung von Kapital oder Wirtschaftsgütern kann daher die Entstehung von Einkommensteuer und Gewerbesteuer sein. Stille Reserven die sich auf Einlagen (Wirtschaftsgüter, Kapitalvermögen) bilden sind beim Ausscheiden der Einlagen aus dem Betriebsvermögen zu realisieren und somit zu versteuern. Entsprechend können Wertverluste der Einlagen, wie zum Beispiel Abschreibungen, gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Einlagen müssen zum Zeitpunkt der Zuführung ins Betriebsvermögen mit dem Teilwert bewertet werden. Hiervon sind zwei Ausnahmen zu beachten. Einlagen dürfen höchstens mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bewertet werden, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor Zuführung zum Betriebsvermögen angeschaffen oder hergestellt worden ist oder wenn das zugeführte Wirtschaftsgut ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an ihr wesentlich beteiligt ist. Einlagen dürfen das Betriebsvermögen nicht erhöhen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Betriebseinnahmen
Betriebsausgaben
stille Reserven
Entnahmen
Einlagen/ Wirtschaftsgüter
Einlagen/ Abschreibung
Einlagen/ Einlagehandlung

Norm:

§ 6 Abs.1 EStG
§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG


 
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