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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Privatentnahmen
Privatentnahmen

Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt, liegt eine Entnahme (Privatentnahme) vor. Unter Entnahmen werden alle Wertabgaben zu betriebsfremden Zwecken verstanden. So gehören auch selbst geschaffene immaterielle Anlagewerte zu den Entnahmen. Neben den Bar- und Sachentnahmen ist auch die Entnahme von Nutzungen und Leistungen möglich. So ist zum Beispiel eine Entnahme von Leistungen gegeben, wenn der Firmeninhaber seine Angestellten zu privaten Zwecken einsetzt (Inhaber eine Baufirma lässt sich von seinen Angestellten sein Privathaus renovieren.). Kommt es zu einer Nutzungsentnahme, gelten die im Rahmen der privaten Nutzung entstandenen Kosten als Entnahmen.

Werden Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögen entnommen, so gilt die Entnahmehandlung als vollzogen, wenn es zu einer Beendigung der betrieblichen Zweckbestimmung kommt und die Wirtschaftsgüter fortan nur noch zu privaten Zwecken genutzt werden. Eine Umbuchung oder Willenerklärung ist nicht ausreichend. Bei Entnahme eines Wirtschaftsgutes kommt es zur Realisierung der darin enthaltenen stillen Reserven. Damit kann sich im Rahmen einer Entnahmehandlung der betriebliche Gewinn erhöhen.

Praxistipp:
Wird der betriebliche Pkw auch privat genutzt, liegt regelmäßig eine Entnahmehandlung vor. Wahlweise kann hier der private Nutzungsanteil mit der Ein-Prozent-Methode oder durch Führen eines Fahrtenbuches ermittelt werden. Liegt der betriebliche Nutzungsanteil nicht über 50 Prozent empfielt sich, einen privaten Pkw zur betrieblichen Nutzung einzusetzen und die betrieblichen Fahrten pauschal (0,30 €/ km) abzurechnen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Einlagen
Einlagen/ Wirtschaftsgüter
Einlagen/ Abschreibung
Einlagen/ Einlagehandlung
Betriebseinnahmen
Betriebsausgaben
stille Reserven

Norm:

§ 6 EStG


 
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