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Rechnungsabgrenzungsposten
Rechnungsabgrenzungsposten

Als Rechnungsabgrenzungsposten können Ausgaben oder Einnahmen verbucht werden, die vor dem Abschlusszeitpunkt angefallen sind, aber erst nach dem Abschlusszeitpunkt zuzurechnen sind. Zudem kann auch nach dem Bilanzstichtag entstehender Ertrag oder Aufwand in den Fällen des § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG angesetzt werden.

Aktivseite:

Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite der Bilanz anzusetzen, insofern es sich um Ausgaben handelt, die vor dem Abschlussstichtag auszuweisen sind, aber Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Dies könnten zum Beispiel Mietvorauszahlungen sein. Ferner dürfen ausgewiesen werden: 1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens entfallen, 2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer, auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen.

Passivseite:

Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bilanz
Forderungen
Damnum

Norm:

§ 250 HGB
§ 5 Abs. 5 EStG


 
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