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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Reisekosten |
Reisekosten
Zu den Reisekosten gehören die Fahrtkosten, der Verpflegungsaufwand (der sogenannte Verpflegungsmehraufwand), die Übernachtungs- sowie die Reisenebenkosten. Diese Kosten können als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (= der Arbeitgeber übernimmt die Kosten nicht) oder als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Reisekosten müssen durch das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis veranlasst sein. Reisekosten können nicht nur bei einer Dienstreise entstehen, denn auch bei einer Fahrtätigkeit oder einer Einsatzwechseltätigkeit fallen Reisekosten an.
Fahrtkosten: Es können die tatsächlichen Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels angesetzt werden. Wird das private Fahrzeug für die Fahrt genutzt, kann der pauschale oder der individuelle Kilometersatz zur Anwendung kommen. (siehe Lexikon: Kilometersatz, Kilometerpauschale)
Übernachtungskosten: Hier sind die tatsächlichen Kosten per Beleg nachzuweisen. Bei Übernachtungen im Ausland können auch Übernachtungspauschbeträge genutzt werden. (siehe Lexikon: Übernachtungskosten; Übernachtungskosten/ Ausland)
Verpflegungskosten: Es können nur Verpflegungspauschalen zum Ansatz kommen. (siehe Lexikon: Verpflegungsmehraufwand; Verpflegungsmehraufwand/ Ausland)
Reisenebenkosten: Können Aufwendungen, die durch die Reise enstanden sind, nicht den Fahrt,- Verpflegungs- oder den Übernachtungskosten zugeordnet werden, so gehören sie zu den Reisenebenkosten. Folgende Aufwendungen könnten Reisenebenkosten sein: Gepäckkosten (Beförderung, Aufbewahrung, Reisegepäckversicherung), Aufwendungen für Ferngespräche sowie für den Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber, falls die geführten Gespräche sowie der Schriftverkehr beruflich bedingt sind, Strassenbenutzungskosten (Mautgebühren, Fährkosten, Parkplatzkosten), Kosten die aufgrund eines eventuellen Verkehrsunfalles entstanden sind.
Ein Vorsteuerabzug von Reisekosten ist möglich. Vorausgesetzt wird, dass der Arbeitgeber/ Unternehmer Leistungsempfänger und zudem im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung (Kleinbetragsrechnung) ist. Der Vorsteuerabzug ist jedoch weiterhin für die Verpflegungspauschalen und das Kilometergeld (0,30 € pro Kilometer) ausgeschlossen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Kilometersatz
Kilometerpauschale
Übernachtungskosten
Übernachtungskosten/ Ausland
Verpflegungsmehraufwand
Verpflegungsmehraufwand/ Ausland
Ratgeber:
Reisekosten
Norm:
§ 9 EStG
§ 4 Abs. 4 EStG |
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