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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Rente
Rente

Renten werden steuerlich als sonstige Bezüge erfasst. Zur Beurteilung der Steuerfolgen muss zwischen Leibrenten und Zeitrenten unterschieden werden.

Leibrente

Leibrenten sind gleichbleibende Bezüge, die auf Lebzeit einer bezugsberechtigten Person ausgezahlt werden. Eine private Leibrente ist zum Beispiel die gesetzliche Altersrente. Steuerpflichtig ist die Leibrente mit ihrem Ertragsanteil. Hierbei ist zwischen normalen Leibrenten und abgekürzten Leibrenten zu unterscheiden. Abgekürzte Renten enden nach Fristablauf oder mit dem Tod des Rentenberechtigten. Berufsunfähigkeitsrenten oder Erwerbsunfähigkeitsrenten sind zum Beispiel abgekürzte Leibrenten. Der Ertragsanteil einer abgekürzten Leibrente ist mit dem Ertragsanteil einer normalen Leibrente nicht identisch. Für die Berechnung des jeweiligen Ertragsanteils kommen unterschiedliche Tabellen zur Anwendung.

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde die nachgelagerte Besteuerung von Renten bis 2040 schrittweise eingeführt. Damit sind Renten ab dem 1.1.2005 erst beim Bezug steuerpflichtig. Durchschnittsrenten werden dadurch aber nicht schlechter gestellt, denn steuerpflichtig werden Renten erst, wenn sie den Betrag von 18.900 Euro (Alleinstehende)/ bzw. 37.800 Euro (Verheiratete) übersteigen.

Zeitrente

Zeitrenten enden grundsätzlich mit Fristablauf. Sie sind nicht von der Lebzeit des Rentenberechtigten abhängig. Der Besteuerung unterliegt die Zeitrente in voller Höhe.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Ertragsanteil

Rechtsprechung:

BVerfG 6.3.2002 - 2 BvL 17/99

Norm:

§ 22 EStG
R 139 Abs. 11 EStR
R 167 Abs. 7 und 8 EStR


 
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