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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Riester-Rente / Besteuerung
Riester-Rente / Besteuerung

Die Beiträge zur staatliche geförderten Altersvorsorge müssen aus bereits versteuerten Einnahmen des Steuerpflichtigen stammen. Im Normalfall ist dies der bereits versteuerte Arbeitslohn. Das Altersvorsorgevermögen resultiert aus Beiträgen, Zulagen, Erträgen und Wertsteigerungen. In der Ansparphase unterliegt dieses Vermögen keiner Besteuerung. Somit bleiben in dieser Phase Zinsen und Erträge steuerfrei. Erst bei Auszahlung der Rente wird das Vermögen mit seinem Ertragsanteil der Besteuerung unterworfen. Somit unterliegen auch die staatlichen Zulagen in der Auszahlungsphase der Besteuerung, weil sie ein Bestandteil des Altersvorsorgevermögens sind. Es ist durchaus möglich, dass die nachgelagerte Besteuerung in Zukunft aufgehoben wird, da diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

Die Rentenzahlungen werden den sonstigen Einkünften zugeordnet. Bei einer sogenannten schädlichen Verwendung muss die gesamte Zulage, bzw. der aufgrund des Sonderausgabenabzugs erzielte Steuervorteil, zurück gezahlt werden. Zudem wird die enthaltene Wertsteigerung als sonstige Einnahme mit dem Ertragsanteil besteuert.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Riester-Rente/ Anlageprodukte
Riester-Rente/ Antragsverfahren
Riester-Rente/ Besteuerung
Riester-Rente/ Eigenbeteiligung
Riester-Rente/ Kinderzulage
Riester-Rente/ Personenkreis
Riester-Rente/ Sonderausgabenabzug
Riester-Rente/ Zertifizierung
Riester-Rente/ Zulage

Norm:

§§ 79 ff. EStG
§ 10a EStG


 
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