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Riester-Rente / Zulage
Riester-Rente / Zulage

Der Aufbaue einer privaten Altersvorsorge wird durch den Staat in Form einer Zulage oder in Form eines Sonderausgabenabzugs gefördert. Erweist sich im Rahmen der Günstigerprüfung die Zulage als vorteilhaft, zahlt der Staat die Zulage, indem er den Geldbetrag auf das Altersvorsorgevermögen des Zulageberechtigten überweist.

Die Zulage setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen. Beide Zulagen erhöhen sich ab dem Veranlagungszeitraum 2002 schrittweise.

Veranlagungszeitraum Grundzulage Kinderzulage
2002 und 2003 38 Euro 46 Euro
2004 und 2005 76 Euro 92 Euro
2006 und 2007 114 Euro 138 Euro
ab 2008 154 Euro 185 Euro

Die Grundzulage steht jedem Ehepartner zu. Die Kinderzulage steht grundsätzlich der Mutter zu und wird für jedes Kind gezahlt, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Auf Antrag kann die Kinderzulage aber auch dem Vater zugesprochen werden.

Die Zulage zahlt der Staat nur dann im vollen Umfang, wenn ein Mindestbetrag in die private Altersvorsorge eingezahlt wird. Dieser Mindestbetrag besteht aus dem eigenen Sparanteil und aus der staatlichen Förderung. Die Höhe des Mindesbetrages umfasst im Jahr 2002 und im Jahr 2003 1% des Bruttoeinkommens und erhöht sich aller 2 Jahre um 1%. Ab dem Jahr 2008 beträgt er 4% und wird nicht weiter erhöht. Bei der Berechnung des Mindestbetrages wird vom Bruttolohn des Vorjahres ausgegangen.

Zu beachten ist auch, dass die eigene Sparleistung einen bestimmten Sockelbetrag nicht unterschreiten darf, sonst wird die Zulage gekürzt. Der Sockelbetrag ist zu berücksichtigen, wenn die gewährte Zulage die Höhe des Mindesteigenbetrags erreicht oder übersteigt. Die nachfolgende Tabelle gibt die Höhe des Sockelbetrags an.

Anzahl der Kinder Null Eins Zwei und mehr
Veranlagungszeitraum 2002 bis 2004 45 € 38 € 30 €
ab Veranlagungszeitraum2005 90 € 75 € 60 €

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Riester-Rente/ Anlageprodukte
Riester-Rente/ Antragsverfahren
Riester-Rente/ Besteuerung
Riester-Rente/ Eigenbeteiligung
Riester-Rente/ Kinderzulage
Riester-Rente/ Personenkreis
Riester-Rente/ Sonderausgabenabzug
Riester-Rente/ Zertifizierung
Riester-Rente

Norm:

§ 84 EStG
§ 85 EStG


 
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