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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Rücklage für Ersatzbeschaffung
Rücklage für Ersatzbeschaffung

Rücklagen, die nach den Bestimmungen des Ertragsteuerrechts gebildet werden dürfen, können auch in der Handelsbilanz angesetzt werden. Eine Rücklagenbildung für Ersatzbeschaffung ist demnach steuerrrechtlich aber auch handelsrechtlich möglich. Werden folgende Voraussetzungen erfüllt, kann eine Rücklage für Ersatzbeschaffungen gebildet werden:

Ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens scheidet wegen höhererer Gewalt (z.B. Beschädigung wegen Unwetter, unverschuldeter Verkehrsunfall) oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffes gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus;

ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut wird innerhalb einer bestimmten Frist angeschafft oder hergestellt und die stillen Reserven werden hierauf übertragen;

entsprechend wird im handelsrechtlichen Jahresabschluss verfahren.

Wurde noch keine Ersatzbeschaffung vorgenommen, kann für die aufgedeckten stillen Reserven eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, falls eine Ersatzbeschaffung ernstlich geplant ist.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Stille Reserven
Rücklagen

Rechtsprechung:

BFH 14.10.1999 - IV R 15/99

Norm:

§ 247 HGB
R 35 EStR


 
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