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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Säumniszuschlag
Säumniszuschlag

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrages zu zahlen. Das gleiche gilt für zurück zu zahlende Steuervergütungen. Eine Säumnis tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Kommt es zu einer Änderung der bereits festgesetzten Steuer oder der angemeldeten Steuer, bleiben die bis dahin entstandenen Säumniszuschläge bestehen. Beträgt die Säumnis maximal fünf Tage, wird kein Säumniszuschlag erhoben.

Kommt es zur nachträglichen Anrechnung von Lohn-, Kapitalertrag- oder Körperschaftsteuer, entsteht kein Säumniszuschlag. Auch bei steuerlichen Nebenleistungen entsteht kein Säumniszuschlag. Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören:

Aussetzungszinsen,
Hinterziehunggszinsen,
Nachforderungszinsen,
Stundungszinsen,
Verspätungszuschläge sowie
Zwangsgelder.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Fälligkeit

Norm:

§ 240 AO


 
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