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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Säumniszuschlag/ Erlass
Säumniszuschlag/ Erlass

Ein Säumniszuschlag kann im Einzelfall dem Steuerpfichtigen erlassen werden. Folgende Gründe können zum Erlass des Säumniszuschlages führen:

die Steuerschuld (Hauptschuld) wurde erlassen, es liegen die Voraussetzungen für eine zinslose Stundung der Steuer vor;
der Steuerpflichtige hat nur versehentlich die Steuerschuld nicht beglichen, vorausgesetzt wird, dass er bisher ein pünktlicher Steuerzahler war;
eine unvorhergesehene Erkrankung hat den Steuerpflichtigen an einer pünktlichen Zahlung der Steuerschuld gehindert;
es kam während des Säumniszeitraums zur Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners;
die Hälfte des Säumniszuschlages kann erlassen werden, wenn damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen im Rahmen eines Vollstreckungsaufschubs ausschöpfbar ist
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Säumniszuschlag

Rechtsprechung:

BFH 17.7.1985 - I R 172/97
BFH 23.5.1985 - V R 124/79
BFH 15.5.1990 - VII R 7/88
BFH 22.6.1990 - III R 150/85

Norm:

§ 227 AO


 
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