|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Steuerlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Schenkung |
Schenkung
Einer Schenkung ist eine Vermögenübertragung unter Lebenden. Als Schenkung gilt: jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, die zu einer Bereicherung führt; die Bereicherung des Ehegatten durch die Vereinabrung des ehelichen Güterstandes der "Gütergemeinschaft", die Abfindung aufgrund eines Erbverzichts; der Erwerb durch vorzeitigen Erbausgleich und der Erwerb aufgrund einer Auflage des Schenkenden. Muss der Beschenkte Gegenleistungen für den Erwerb erbringen, so mindern diese die Schenkung, wenn die Gegenleistung bewertbar ist. Die Steuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Eine Schenkung unterliegt den gleichen Steuersätzen und Bewertungsvorschriften wie ein Erwerb von Todes wegen (Erbschaft). Des Weiteren kommen fast immer die gleichen Steuersätze und Steuerbefreiungen zur Anwendung. ( Ausnahme: Die Versorgungsfreibeträge gelten nicht bei Schenkungen.) Eine Schenkung ist mit dem Betrag steuerpflichtig, der die jeweils geltenden Freibeträge übersteigt. Die Freibeträge werden in Abhängigkeit vom Verwandschaftsverhätnis zwischen Schenker und Beschenkter gewährt. Die höchsten Freibeträge kommen bei nahen Verwandschaftsverhältnissen (zwischen Ehelpartnern sowie Eltern und Kindern) zur Anwendung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Erbschaft
Erbschaftsteuer/ Freibeträge
Erbschaftsteuer/ Steuersätze
Erbschaftsteuer/ Bewertung
Ratgeber:
Erben und Schenken Teil 1
Erben und Schenken Teil 2
Norm:
§ 7 ErbStG
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
|
|