Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Steuerlexikon

Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Schlichte Änderung
Schlichte Änderung

Bei einem fehlerhaften Steuerbescheid kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen. Er kann aber auch einen Antrag auf schlichten Änderung stellen. Der Antrag muss vor Ablauf der Einspruchsfrist beantrag werden. Wird der schlichten Änderung nicht entsprochen, kann gegen diese Entscheidung Einspruch eingelegt werden. Eine Erweiterung eines bereits gestellten Antrags auf schlichte Änderung ist nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr möglich.

Ein Verwaltungsakt (z.B. ein Steuerbescheid) der offensichlich falsch ist, kann auch durch einen Berichtigungsantrag korrigiert werden. Der Berichtigungsantrag hat den Vorteil, dass dem Begehren des Steuerpflichtigen ohne den Verwaltungsaufwand, der im förmlichen Einspruchsverfahren entsteht, entsprochen werden kann. So wird der Steuerpflichtige oftmals in kürzerer Zeit eine Entscheidung erhalten. Entscheidender Nachteil ist jedoch, dass der Steuerpflichtige, sofern er nicht neben dem Berichtigungsantrag zusätzlich einen fristgerechten Einspruch (förmliches Rechtsbehelfsverfahren) gegen den Steuerbescheid einlegt, die ergangene Entscheidung der Finanzbehörde nicht mehr im gerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht überprüfen lassen kann. Denn in den meisten Fällen wird nach Zugang einer Entscheidung der Finanzverwaltung zum Berichtigungsantrag die Einspruchsfrist (1 Monat) bereits abgelaufen sein.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Einspruch
Verwaltungsakt

Ratgeber:

Einspruch gegen den Steuerbescheid

Norm:

§ 172 AO
§ 129 AO


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker