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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Schulgeld
Schulgeld

Erhält ein Steuerpflichtiger für sein Kind den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld, so kann er 30 Prozent des Entgelts, das er für den Schulbesuch seines Kindes zahlt, als Sonderausgabe zum Ansatz bringen. Dieser Sonderausgabenabzug wird jedoch nur gewährt, wenn das Kind eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule besucht. Vom Abzug ausgenommen ist das Entgelt für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Schulgeldzahlungen für den Besuch deutscher Schulen im Ausland werden nicht als Sonderausgaben anerkannt.

Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für den Schulgeldabzug vorliegen. Hierzu gehören der Nachweis des tatsächlich bezahlten Entgelts und der Nachweis, dass die Schule genehmigt und anerkannt ist.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Sonderausgaben

Norm:

§ 10 EStG
R 104 EStR


 
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