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Selbstständige Gebäudeteile
Selbstständige Gebäudeteile

Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang mit dem Gebäude stehen, sind selbstständig Gebäudeteile und damit auch selbstständige Wirtschaftsgüter. Als selbstständige Gebäudeteile gelten:

Betriebsvorrichtungen (Sind bewegliche Wirtschaftsgüter und nach § 7 Abs. 1 und 2 EStG abzuschreiben. Auch wenn Betriebsvorrichtungen wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes sind, gehören sie zu den beweglichen Wirtschaftgüter.)

Scheinbestandteile (Diese entstehen, wenn bewegliche Wirtschaftsgüter vorrübergehend in ein Gebäude eingebaut werden. Die Einfügung kann durch den Miete oder den Vermieter erfolgen. Die Abschreibung erfolgt nach § 7 Abs. 1 und 2 EStG.)

Ladeneinbauten (Hierzu gehören z.B.: Schaufenstereinlagen, Gaststätteneinbauten, Schalterhallen von Kreditinstituten)

Mietereinbauten (Sind in der Bilanz des Mieters zu aktivieren, wenn der Mieter die Herstellungskosten gezahlt hat)

sonstige selbständige Gebäudeteile (Abschreibung erfolgt nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG)

Unselbstständige Gebäudeteile: Ein Gebäudeteil ist unselbstständig, wenn der Teil des Gebäudes der eigentichen Gebäudenutzung dient. Unselbstständige Gebäudeteile sind auch räumlich vom Gebäude getrennt errichtete Baulichkeiten, die in einem engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit den Gebäude stehen. Ohne diese Baulichkeit würde das Gebäude unvollständig erscheinen. Typische unselbstständige Gebäudeteile sind: Bäder, Duschen, Heizungsanlagen, Fahrstühle, Umzäunungen oder Garagen eines Wohngebäudes.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abschreibung
Gebäude

Norm:

R 13 Abs. 3 EStR
R 42 Abs. 4 EStR
H 42 EStH


 
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