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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Solidaritätszuschlag |
Solidaritätszuschlag
Seit dem 1.1.1995 wird der Solidaritätszuschlag erhoben. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Freibeträgen (Kinderfreibetrag). Auch auf die Körperschaftsteuer wird der Solidaritätszuschlag verlangt. Die Steuer bemisst sich nach der festgesetzten Körperschaftsteuer. Auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer kommt ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent zum Abzug. Der im Rahmen einer Vorauszahlung von Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gezahlte Solidaritätszuschlag, wird bei der Veranlagung zur Einkommensteue r/ Körperschaftsteuer verrechnet.
Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 3.648 € sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2.160 € und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von 1.824 € sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1080 € für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge nicht in Betracht kommt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Körperschaftsteuer
Einkommensteuer
Norm:
§ 51a EStG |
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