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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Sonstige Bezüge
Sonstige Bezüge

Zum Arbeitslohn gehören neben dem laufenden Arbeitslohn auch die sonstigen Bezüge. Als sonstige Bezüge gelten einmalige Arbeitslohnzahlungen, wie zum Beispiel:

Urlaubsgeld,
Weihnachtsgeld,
Jubiläumszuwendungen,
eine Abfindung,
Tantiemen die nicht laufend gezahlt werden,
das dreizehhnte sowie das vierzehnte Monatsgehalt,
Vergütungen für Erfindungen,
Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden.
Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb eines Lohnzahlungszeitraumes nicht insgesamt 150 €, sind diese Bezüge als laufender Arbeitslohn zu behandeln. Diese Vereinfachungsregelung ist seit dem 1.1.2004 weggefallen.

Sonstige Bezüge gelten in dem Kalenderjahr als bezogen, indem sie dem Arbeitnehmer zufließen. Demgegenüber gilt der laufende Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitslohn

Norm:

R 115 LStR
§ 38 EStG


 
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