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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Sparerfreibetrag |
Sparerfreibetrag
Zur Freistellung von Kapitalerträgen steht seit dem 1.1.2004 nur noch ein Sparerfreibetrag von 1.370 € (bis zum 31.12.2003 betrug der Sparerfreibetrag 1.550 €) zur Verfügung. Verheiratete, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den doppelten Betrag, also 2.740 € (bis zum 31.12.2003 betrug der Sparerfreibetrag für Verheiratete 3.100 €) nutzen.
Der Sparerfreibetrag darf nicht mit den Freibetrag verwechselt werden, der für die Freistellung von Kapitalerträgen zur Verfügung steht. Denn dieser Freibetrag umfasst nicht nur den Sparerfreibetrag, sondern auch die Werbungskostenpauschale von 51 € für Ledige und 102 € für Verheiratete. Zur Freistellung von Kapitalerträgen steht daher ein höherer Betrag (Sparerfreibetrag + Werbungskostenpauschale), nämlich insgesamt 1.421 € (Ledige)/ 2.842 € (Verheiratete) zur Verfügung.
Wurde vor dem 1.1.2004 verschiedenen Kreditinstituten ein Freistellungsauftrag erteilt, müssen diese Freistellungsaufträge aufgrund des seit dem 1.1.2004 geltenden niedrigeren Sparerfreibetrags überprüft werden.
Beträgt die Summe aller bei den verschiedenen Kreditinstituten freigestellten Beträge mehr als 1.421 € (Ledige)/ 2.842 € (Verheiratete), dann müssen neue Freistellungsaufträge erteilt werden. Die Summe der der erteilten Freistellungsbeträge dürfen dabei den Freibetrag von 1.421 € (Ledige)/ 2.842 € (Verheiratete) nicht überschreiten. Wurde nur einer Bank ein Freistellungsauftrag in der maximalen Höhe erteilt wurde, besteht kein Handlungsbedarf, da in diesem Fall alle Kreditinstitute bereits erteilte Freistellungsaufträge an die neue Höchstgrenze automatisch anpassen.
Falls eine Freistellung der Kapitalerträge nicht erfolgte und das Kreditinstitut Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt hat, kommt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung der Sparerfreibetrag zur Anrechnung. Bereits vom Kreditinstituit abgeführte Beträge können dann zurück gefordert werden.
Zu den steuerflichtigen Kapitalerträgen zählen unter anderem Zinserträge und Dividendenerträge. Seit dem Jahr 2002 unterliegen nur noch 50 Prozent der Dividendenerträge der Besteuerung, da dann das Halbeinkünfteverfahren greift. Dieses neue Besteuerungsverfahren belastet Dividendenerträge bereits beim ausschüttenden Unternehmen definitiv mit 25 Prozent Körperschaftsteuer.
Werbungskosten die mit der Erzielung von Kapitaleinkünften im Zusammenhang stehen, mindern die Kapitalerträge. Liegen die tatsächlichen Werbungskosten über dem Werbungskostenpauschbetrag (51 €) für Kapitalerträger, sollten Werbungskosten im Einzelnen nachgewiesen werden. Kapitalerträge, die mit der Erzielung von Zinseinkünften im Zusammenhang stehen, können vollständig geltend gemacht werden. Bei Dividendenerträgen muss seit 2002 beachtet werden, dass das Finanzamt nur noch 50 Prozent der Werbungskosten berücksichtigt.
Praxistipp:
Beim Nachweis der Werbungskosten sollte genau unterscheiden, welche Werbungskosten mit Zinseinkünften und welche mit Dividendeneinkünften im Zusammenhang stehen. Günstig ist, zwei Depots ("Zinseinkünfte", "Dividendeneinkünfte" einzurichten und die entstandenen Werbungskosten konkret zuzuordnen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Freistellungsauftrag
Werbungskosten
Kapitalertragsteuer
Ratgeber:
Aktionäre und Steuern
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 1
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 2
Norm:
§ 20 EStG |
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