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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Spekulationsgeschäfte |
Spekulationsgeschäfte
Mit dem Steuerentlastungsgesetz wurde der Begriff "Spekulationsgeschäft" abgeschafft und hierfür der Begriff "private Veräußerungsgeschäfte" eingeführt. Werden Grundstücke bzw. Immobilien oder Kapitalanlagen innerhalb bestimmter Fristen veräußert, so kann bei Unterschreitung der gesetzlichen Fristen eine Besteuerung ausgelöst werden.
Erfolgt die Veräußerung von Immobilien bis zu 10 Jahre nach dem Erwerb, löst dies eine Besteuerung des erzielten Veräußerungsgewinns (Spekulationsgewinns) aus. Vom steuerpflichtigen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften können Werbungskosten abgezogen werden. Zu den Werbungskosten gehören zum Beispiel Bankspesen, Marklercourtage und Kreditzinsen.
Wertpapier - Spekulationsgeschäfte in den Jahren 1997 und 1998:
Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes waren Spekulationsgeschäfte in den Jahren 1997 und 1998 steuerpflichtig. Mit Urteil vom 9.3.2004 hat das Bundesverfassungsgericht die Spekulationssteuer auf Aktienverkäufe jedoch für verfassungswidrig und sogar für nichtig erklärt. Diese Gewinne aus Aktienverkäufen, die innerhalb der damals geltenden Spekulationsfrist von 6 Monaten erwirtschaftet wurden, sind daher nicht zu versteuern. Falls Spekulationsgewinne gegenüber dem Finanzamt erklärt wurden, können diese zurück gefordert werden. Zudem muss das Finanzamt Erstattungszinsen von 6 Prozent zahlen. Die Rückforderung der gezahlten Spekulationssteuer auf Wertpapierverkäufe ist aber nur möglich, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, insofern er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Wurden Spekulationsgewinne verheimlicht, liegt aufgrund des Urteils keine Steuerhinterziehung vor.
In Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind auch Verluste aus Wertpapier - Spekulationsgeschäften nicht mehr anzuerkennen. Dies hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 14.7.2004, IX R 13/01 bestätigt.
Wertpapier - Spekulationsgeschäfte ab 1999:
Aufgrund des Urteils des Finanzgerichts Brandenburg (Aktenzeichen: 3V974/04) vom 24.5.2004 bestehen nun auch an der Spekulationssteuer ab 1999 verfassungsrechtliche Zweifel. In noch offenen Verfahren sollte daher Einspruch gegen den Steuerbescheid erhoben und bis zur entgültigen Entscheidung ein Ruhen des Verfahrens beantrag werden.
Bis zur endgültigen richterlichen Entscheidung gelten folgende Bestimmung des Einkommensteuergesetzes: Bei Kapitalanlagen (zum Beispiel: Aktien, Terminanlagen, Fonds, Devisengeschäfte) wird bei einer Veräußerung innerhalb von 12 Monaten eine Besteuerung ausgelöst. Kauft zum Beispiel ein Kapitalanleger am 5.5.2002 Aktien, so kann er diese erst am 6.5.2003 wieder steuerfrei veräußern. Die in einem Veranlagungsjahr erzielten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind erst bei Überschreitung der Freigrenze von 512 Euro steuerpflichtig. Zu beachten ist, dass ab 2002 bei Aktienanlagen nur noch 50 Prozent der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden, da dann das Halbeinkunftsverfahren greift. Da die Freigrenze unverändert 512 Euro beträgt, bleiben damit ab 2002 Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bis zu 1.023,99 Euro steuerfrei. Wird der Grenzwert erreicht und ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften von insgesamt 1.024 Euro erzielt, so muss die Hälfte dieses Gewinns mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aktien
Grundstück
Ratgeber:
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