Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Steuerlexikon

Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Spenden
Spenden

Spenden sind eine freiwillige Geld- oder Sachleistung, die ohne Gegenleistung getätigt werden. Spendet ein Steuerpflichtiger zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder besonders förderungswürdig anerkannte Zwecke, kann er die Zuwendungen in bestimmten Grenzen als Sonderausgaben im Rahmen seiner jährlichen Einkomensteuererklärung abziehen. Gleiches gilt für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien. Keine Spenden sind Leistungen denen eine Gegenleistung gegenüber steht. Dies ist zum Beispiel bei Eintrittsgeldern, Vereinsbeiträgen oder bei Losen für eine Wohlfahrtstombola gegeben.

Für kirchliche, religiöse und gemeinnützig Zwecke können als Sonderausgaben bis zur 5 % der gesamten jährlichen Einkünfte des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Auf 10 % erhöht sich der Betrag bei Ausgaben zur Förderung mildtätiger, wissenschaftlicher und für als besonders förderungswürdig anerkannten, kulturellen Zwecke. Spenden an politische Parteien können bis zu einem Betrag von 1.534 € (Ledige)/ 3.068 (Verheiratete) als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn eine Steuerermäßigung nach § 34 g EStG nicht gewährt werden kann.

Grossspendenregelung: Bei Spenden über 25.265 EUR kann die Spende auf verschiedene Veranlagungszeiträume aufgeteilt werden. Der Rücktrag in das vorangegangene Veranlagungsjahr ist möglich aber auch der Vortrag auf die kommenden 5 Jahre.

Beispiel:

Herr Anton spendet im Jahr 2003 35.000 EUR an eine wissenschaftliche Einrichtung. Im Jahr 2003 hat er Einkünfte von 92.000 EUR und im Jahr 2002 erzielte er Einkünfte von 180.000 DM. - Wie kann er seine Spende steuerlich geltend machen? Als Sonderausgabe setzt er 10 % seines Einkommens also 9.200 EUR im Jahr 2003 an. Rückwirkend kann er 9.200 EUR als Sonderausgaben geltend machen. Den Restbetrag von 16.600 EUR trägt er in die folgenden 5 Jahre vor.

Der Abzug der Spende als Sonderausgabe kann nur erfolgen, wenn eine Zuwendungsbestätigung durch den Begünstigten ausgestellt wurde. Hierfür muss der Zuwendungsempfänger einen amtlichen Vordruck verwenden. Beträgt die Spende nicht mehr als 100 € ist jedoch auch der Zahlungs- oder Buchungsbeleg ausreichend.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gemeinnützigkeit

Ratgeber:

Spendensteuerrecht

Rechtsprechung:

BFH 25.8.19987 - IX R 24/85
BFH 15.12.1999 - XI R 93/97

Norm:

§ 10 b EStG


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker