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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Sprachkurs |
Sprachkurs
Ist ein Sprachkurs oder eine Sprachreise ausschließlich beruflich beanlasst, können entstandene Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden. Zu den Werbungskosten gehören:
Fahrtkosten,
Kosten für die Unterkunft,
Verpflegungsmehraufwand und
Kursgebühren.
Die berufliche Veranlassung eines Sprachkurses unterliegt einer strengen Prüfung. Folgende Punkte sollten beachtet werden:
Der Sprachkurs sollte auf berufliche Erfordernisse zugeschnitten sein.
Das Unterrichtsprogramm muss sechs bis acht Stunden umfassen.
An den Wochentagen darf kein touristisches Programm vorgesehen sein.
Die vermittelten Sprachkenntnisse müssen für die berufliche Tätigkeit notwendig sein.
Mit der Sprachreise darf kein Urlaub am gleichen Ort verbunden sein.
Wird ein Sprachkurs oder eine Sprachreise während einer Berufsausbildung absolviert, können entstandene Kosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden (vgl. Lexikon: Ausbildungskosten).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Werbungskosten
Ausbildungskosten
Verpflegungsmehraufwand
Reisekosten
Rechtsprechung:
BFH 13.6.2002 - VI R 168/00
Finanzgericht Brandenburg 20.6.2001 - 6 K 2164/00 |
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