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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Steuerbescheid |
Steuerbescheid
Der Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt, durch den die Finanzbehörden die Steuer festsetzen. Steuerbescheide sind schriftlich zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schriftliche Steuerbescheide müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist ausserdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Mit Einlegen des Rechtsbehelfs (in den meisten Fällen wird dies der Einspruch sein) kann der Steuerpflichtige beim zuständigen Finanzamt gegen den erlassenen Steuerbescheid vorgehen. Gibt das Finanzamt dem Einspruch nicht statt, kann beim zuständigen Finanzgericht Klage eingereicht werden. Bleibt auch die Klage erfolglos, ist das Anstreben eines Revisionsverfahrens in zweiter Instanz, beim Bundesfinanzhof, möglich, wenn das Finanzgericht zuvor die Revision zugelassen hat.
Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ergeht nur ein Steuerbescheid. Beide Ehegatten sind dann Gesamtschuldner der Steuer. Der Steuerbescheid ist an jeden Ehegatten getrennt zu versenden, wenn keine gemeinsame Anschrift vorliegt, eine getrennte Zusendung beantragt wurde oder wenn zwischen den Ehegatten Meinungsverschiedenheiten existiern.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Verwaltungsakt
Einspruch
Ratgeber:
Der Steuerbescheid
Norm:
§ 155 AO
§ 157 AO |
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