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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Steuererklärungspflicht
Steuererklärungspflicht

In den Einzelsteuergesetzen (z.B. Einkommensteuergesetz (§ 25 ), Erbschaftsteuergesetz (§31), Umsatzsteuergesetz (§ 18), Grundsteuergesetz (§ 44) wird bestimmt, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist zudem verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat.

Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate nach Beendigung des Kalenderjahres oder nach Ablauf des Zeitpunktes abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Mitwirkungspflicht
Auskunftspflicht
Buchführungspflicht

Norm:

§ 149 ff. AO


 
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