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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Steuerfreie Einnahmen |
Steuerfreie Einnahmen
Zu den wichtigsten steuerfreien Einnahmen gehören:
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung;
Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Altershilfe der Landwirte;
Übergangsgeld;
Alterssicherung der Landwirte;
Mutterschaftsgeld;
Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, die Arbeitslosenhilfe, das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, die Eingliederungshilfe, das Überbrückungsgeld;
die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz;
Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pensions-)Gesetze;
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden;
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, steuerfrei sind höchstens jedoch 8.181 €;
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder;
Zuwendungen, die Arbeitnehmer anläßlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes von ihrem Arbeitgeber erhalten, soweit sie jeweils 358 € nicht übersteigen;
Kindergeld;
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 1.848 € im Jahr;
die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überläßt;
Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr;
Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, soweit der Wert der Prämien 1.224 € im Kalenderjahr nicht übersteigt;
das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung;
Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt werden, ohne daß ein Rechtsanspruch darauf besteht, soweit sie 1.224 € im Kalenderjahr nicht übersteigen;
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Geburtsbeihilfe
Heiratsbeihilfe
Arbeitslosengeld
Überbrückungsgeld
Kindergartenzuschuss
Kindergeld
Trinkgeld
Sachprämien
Übergangsgeld
Geringfügige Beschäftigung
Abfindung
Ratgeber:
Familienförderung
Nebenjob und Steuern
Geringfügige Beschäftigung Teil 1
Geringfügige Beschäftigung Teil 2
Steuern sparen mit der Familie
Norm:
§ 3 EStG |
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