Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Steuerlexikon

Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Steuergeheimnis
Steuergeheimnis

Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er Verhältnisse eines anderen, die ihm bekannt werden, unbefugt offenbart oder verwertet.

Die Offenbarung der erlangten Kenntnisse ist zulässig, wenn:

sie der Durchführung eines Strafverfahrens, Bußgeldverfahrens, Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen dienen,
sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist,
der Betroffene zustimmt,
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, (hierbei sind Einschränkungen zu beachten, siehe § 30 AO),
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist gegeben, wenn Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, hierzu gehören zum Beispiel Wirtschaftsstraftaten.
Vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Amtsträger
Bankgeheimnis

Norm:

§ 30 AO


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker