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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Steuerhinterziehung |
Steuerhinterziehung
Eine Steuerhinterziehung begeht wer:
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Vorgenannten Steuerstraftaten werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Dabei ist bereits der Versuch strafbar.
In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:
aus grobem Eigennutz in grossem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, oder
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Wurde in der Vergangenheit eine Steuer verkürzt, kann durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe eine Strafbefreiung oder eine Befreiung von Geldbußen erreicht werden. Falls die Tat jedoch nach dem 17.10.2003 begangen worden war, ist eine strafbefreiende Erklärung nicht möglich. Erfolgt die Erklärung bis zum 31.12.2004 wird auf die erklärten Einahmen ein pauschaler Steuersatz von 25 % erhoben. Bei einer Erklärung bis zum 31.3.2005 beträgt der Steuersatz 35 %. Die Steuer muss 10 Tage nach Eingang der Erklärung gezahlt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Steuerverkürzung
Steuergefährdung
Ratgeber:
Finanzamt belogen - was nun? Teil 1
Finanzamt belogen - was nun? Teil 2
Norm:
§ 370 AO |
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