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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Stiftung |
Stiftung
Stiftungen sind auf die Förderung eines bestimmten Zwecks ausgerichtet. Der Stiftungszweck wird in der Satzung festgeschrieben. Gewöhnlich konzentriert sich der Stiftungszweck auf die Bereiche Soziales, Bildung und Erziehung, Gesundheit, Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, Religion, Umwelt und Völkerverständigung. Aber auch die Versorgung einer Familie (Familienstiftung) oder das Führen eines Unternehmens (unternehmensverbundene Stiftung) kann das verfolgte Ziel sein. Die Stiftung kann einen gemeinnützigen Zweck oder einen nicht gemeinnnützigen Zweck verfolgen.
Gemeinnützige Stiftung:
Weitgehende Steuerbefreiungen genießen Stiftungen, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Welche Zwecke der Gesetzgeber als gemeinnützig anerkennt, wird im § 52 der Abgabenordnung (AO) formuliert. Im Mittelpunkt steht dabei der Gedanke, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern.
Nicht gemeinnützige Stiftung:
Ziele die nicht unter den Passus "gemeinnützig" fallen und zu keiner steuerlichen Begünstigung führen, werden von einer nicht gemeinnützigen Stiftung verfolgt. Dies ist unter anderem bei Familienstiftungen der Fall: denn das Vermögen einer Familienstiftung begünstigt ausschließlich bestimmte Familien und deren Abkömmlinge. Auch im Unternehmensbereich werden Stiftungen errichtet. Vorrangiger Beweggrund des Stifters ist, sein Lebenswerk auf Dauer zu erhalten. Meist fehlt es an geeigneten Erben oder es werden Erbauseinandersetzungen befürchtet, die den Bestand des Unternehmens gefährden können.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gemeinnützigkeit
Gemeinnützige Stiftung
Gründungshöchstbetrag
Stiftungshöchstbetrag
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ratgeber:
Stiftungen
Norm:
§§ 80 bis 89 BGB
§§ 52 bis 54 AO |
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