|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Steuerlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Stiftungshöchstbetrag |
Stiftungshöchstbetrag
Zusätzlich zum Gründungshöchstbetrag und zum normalen Spendenabzug, können Zuwendungen an eine Stiftung bis zu einer Höhe von 20.450 € pro Jahr als Spende steuermindernd angesetzt werden. Das Gesetz bezeichnet diesen Betrag als Stiftungshöchstbetrag. Damit können gestiftete Gelder zwei mal als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Einmal berechnet sich der abzugsfähige Betrag nach dem eigenen Einkommen (vgl. Spenden). Zum anderen kann der noch verbleibende Betrag als Stiftungshöchstbetrag angesetzt werden. Wird insgesamt ein Betrag über 25.565 € zugewendet, greift die Grossspendenregelung. Damit sind Stiftungsgelder im Jahr der Zuwendung abzugsfähig, sie können aber auch ein Jahr zurück- und fünf Jahre vorgetragen werden. Somit ist der Abzug 7 Jahre lang möglich.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Zuwendungen im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO. Damit sind folgende Freizeitzwecke nicht begünstigt: Tierzucht, Pflanzenzucht und Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung sowie das Amateurfunken, der Modellflug und der Hundesport.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gemeinnützige Stiftung
Gründungshöchstbetrag
Spenden
Stiftung
Ratgeber:
Stiftungen
Norm:
§ 10 b EStG |
|
|