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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Stundung
Stundung

Mit einer Stundung wird die Fälligkeit einer Zahlungsfrist hinausgeschoben. Die Finanzbehörden können Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung der Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde. Dabei darf der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet werden. Eine Abzugsteuer (z.B. Kapitalertragsteuer) kann nicht gestundet werden.

Die Stundung wird in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistungen gewährt. Dabei werden Stundungszinsen erhoben. Auf die Zinsen kann die Finanzbehörde ganz oder teilweise verzichten, wenn ihre Erhebung nach der Lage des Einzelfalls unbillig wäre.

Praxistipp:
Laut Gesetz sollen bei einer Stundung zwar Sicherheiten geleistet werden, aber im Normalfall verzichtet das Finanzamt darauf.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abzugsteuer

Norm:

§ 222 AO
§ 234 AO


 
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