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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Waisengeld
Waisengeld

Waisengeld, das aus einem früheren Dienstverhältnis des Verstorbenen gezahlt wird, ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Im Regelfall bleiben von diesen lohnsteuerpflichtigen Bezügen 40 Prozent, jedoch maximal 3.072 € steuerfrei. Die bezugsberechtigten Kinder des Waisengeldes werden steuerlich als Arbeitnehmer behandelt. Sie müssen daher eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Das Waisengeld unterliegt jedoch einer besonderen Lohnsteuertabelle.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitslohn
Lohnsteuer
Lohnsteuerkarte

Norm:

§ 19 EStG
R 75 LStR
R 120 LStR


 
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