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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Wegnahmegebühr
Wegnahmegebühr

Kosten, die im Rahmen der Vollstreckung dem Vollstreckungsschuldner zu Last gelegt werden, sind in Gebühren und Auslagen untergliedert. Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren, Wegnahmegebühren und Verwertungsgebühren erhoben.

Wegnahmegebühr:

Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. Sind die Sachen nicht aufzufinden, so wird für den Wegnahmeversuch nur die halbe Gebühr erhoben.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Vollstreckung

Norm:

§ 338 AO
§ 339 AO
§ 340 AO
§ 341 AO


 
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