Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Steuerlexikon

Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Werbungskosten-Pauschbetrag
Werbungskosten-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist einWerbungskosten-Pauschbetrag, der von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zum Abzug gebracht werden kann. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.044 €. Grundsätzlich können Werbungskosten pauschal mit dem Pauschbetrag oder per Einzelnachweis der Kosten berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist ein Jahresbetrag der immer in voller Höhe zum Ansatz kommen kann, wenn im Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt wurden. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer nur für wenige Tage im Jahr oder das gesamte Jahr berufstätig war.

Auch bei anderen Einkunftsarten können Werbungskosten-Paschbeträge zum Ansatz gebracht werden. Werden Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, kann eine Pauschbetrag von 51 € im Kalenderjahr berücksichtigt werden. Für Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen (z.B. Unterhaltsleistungen) kann ein Pauschbetrag von 102 € berücksichtigt werden. Auch hier gilt, dass der Pauschbetrag für das gesamte Jahr zum Ansatz kommt, auch wenn die Einnahmen nicht das gesamte Jahr erzielt wurden.

Für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepartner gilt immer der doppelte Pauschbetrag. Beschränkt Steuerpflichtige können die Werbungskosten-Pauschbeträge nicht nutzen.

Praxistipp:
Es sollte immer geprüft werden, ob bei einem Einzelnachweis der Werbungskosten der Pauschbetrag überschritten wird. Ist dies der Fall, sollten Werbungskosten im einzelnen per Beleg nachgewiesen werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Steuerpflicht
Werbungskosten
Zusammenveranlagung

Ratgeber:

Werbungskosten Teil 1: Allgemeines

Norm:

§ 9a EStG


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker