|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Steuerlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Widerstreitende Steuerfestsetzung |
Widerstreitende Steuerfestsetzung
Bei einer widerstreitenden Steuerfestsetzung kommt es zu einer mehrfachen Berücksichtigung eines Sachverhaltes in mehreren Steuerbescheiden oder bei mehreren Steuerpflichtigen, obwohl es nur einmal zu einer Berücksichtigung hätte kommen dürfen. Der fehlerhafte Steuerbescheid ist auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheides insoweit keine Frist entgegen.
Ist es zu einer widerstreitenden Steuerfestsetzung zu Gunsten des Steuerpflichtigen gekommen, kann der fehlerhafte Bescheid nur auf Antrag oder Erklärung des Steuerpflichtigen geändert oder aufgehoben werden.
Wurde ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar nicht berücksichtigt, da angenommen wurde er wäre bereits in einem anderen Bescheid berücksichtigt und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhaltes unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
Einspruch
Ratgeber:
Der Steuerbescheid
Norm:
§ 174 AO |
|
|