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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Zahlungsverjährung
Zahlungsverjährung

Nach den Bestimmungen der Abgabenordnung erlöschen durch die Verjährung Anspüche des Staates auf die Steuerschuld. Hierbei ist zwischen der Festsetzungsverjährung und der Zahlungsverjährung zu unterscheiden.

Zahlungsverjährung

Steueransprüche unterliegen einer Zahlungsverjährung von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt, mit Ablauf des Kalenderjahres in dem der Anspruch fällig geworden ist. Die Frist kann durch nachfolgende Tatbestände unterbrochen werden: durch Mahnung, Zahlungsaufschub, Stundung, Anmeldung von Konkurs, Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungsaufschub, Vollstreckungsmaßnahmen, Sicherheitsleistungen und durch Ermittungen von Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt des Steuerpflichtigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut.

Festsetzungsverjährung

Die Festsetzungsverjährung gilt insbesondere für die Festsetzung der Besteuerungsgrundlage und die Festsetzung der Steuermessbeträge. Zudem kann die Festsetzungsverjährung bei steuerlichen Nebenleistungen zur Anwendung kommen, falls dies besonders vorgeschrieben ist. Die Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steueransprüche entstanden sind. Mit der Anlaufhemmung wird der Beginn der Festsetzungsfrist verzögert. Diese kommt bei allen Besitz- und Verkehrssteuern zur Anwendung, insofern hierfür eine Steuererklärung / Steueranmeldung notwendig ist. Kommt die Anlaufhemmung zur Anwendung, beginnt die Festsetzungefrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuererklärung eingereicht wurde. Sie kann aber auch spätestens mit Ablauf des dtitten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Steuerentstehung folgt, beginnen.

Die Festsetzungsfrist beträgt für Zolle und Verbrauchsteuern sowie Zinsen und Vollstreckungskosten ein Jahr, für Besitz und Verkehrssteuern vier Jahre, für Steuerverkürzungen fünf Jahre und für Steuerhinterziehung zehn Jahre.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Ablaufhemmung

Ratgeber:

Der Steuerbescheid

Rechtsprechung:

BFH 28.9.2000 - III R 43/97

Norm:

§ 47 AO
§§ 169 ff. AO
§ 181 Abs. 1 AO
§ 184 Abs.1 AO
§ 346 AO


 
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