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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Zinsabschlag
Zinsabschlag

Der Zinsabschlag ist eine Form der Kapitalertragsteuer. Er beträgt 30 Prozent vom Kapitalertrag. Bei Tafelgeschäften erhöht sich der Zinsabschlag auf 35 Prozent. Er wird auf Zinserträge des Steuerpflichtigen erhoben und ist durch das kontoführende Kreditinstitut an das Finanzamt abzuführen, wenn kein Freistellungsauftrag vorliegt oder das Freistellungsvolumen überschritten wurde. Erst im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer wird der Zinsabschlag mit der zu zahlenden Einkommensteuerschuld verrechnet.

Folgende Kapitalerträge unterliegen nicht dem Zinsabschlag:

Guthaben auf Girokonten, die nicht mit mehr als 1 Prozent versteuert werden;
Zinsen,l die je Guthaben nicht mehr als 10 € im Jahr betragen und nur einmal im Jahr gutgeschrieben werden;
unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Gewährung von Sparzulage) die Zinsen auf Bausparguthaben.

Praxistipp:
Musste das Kreditinstitut einen Zinsabschlag an das Finanzamt abführen, so sollte der Steuerpflichtige in jedem Fall am Ende des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dies gilt insbesondere für Steuerpflichtige, die außer hohen Kapitalerträgen keine weiteren Einkünfte erzielen. Dies ist in der Regel bei Rentnern oder bei einigen Studenten der Fall.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Kapitalertragsteuer
Freistellungsauftrag
Nichtveranlagungsbescheinigung
Sparerfreibetrag

Ratgeber:

Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 1
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 2

Norm:

§ 43 EStG


 
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