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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Zinsscheine
Zinsscheine

Dem Inhaber eines Zinsscheins wird ein Zinsanspruch in bestimmter Höhe gewährt. Jeder urkundlich verbrieften Anleihe ist eine bestimmte Anzahl von Zinsscheinen beigefügt. Bei Einreichung des Zinsscheines kann der fällige Zinsbetrag eingelöst werden. Die Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) beträgt hierbei, da es sich um ein Schaltergeschäft (Tafelgeschäft) handelt, 35 Prozent .

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Zinsabschlag
Tafelgeschäfte
Kapitalertragsteuer

Ratgeber:

Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 1
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 2

Norm:

§ 43 EStG


 
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