Buchführungsservice  
Papierkram.net - Home/Startseite Steuerinformationen Steuerlexikon Rechtlexikon
Suche:
News
Lexiken
 
papierkram
 
weitere Lexiken
 
Altersvorsorge
 
newsletter
eintragen austragen
       
Infodatenbank / Steuerlexikon

Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z





Zu versteuerndes Einkommen
Zu versteuerndes Einkommen

Auf das zu versteuernde Einkommen kommt die tarifliche Einkommensteuer zur Anwendung. Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich wie folgt:

Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart

+ Hinzurechnungsbetrag nach Auslandsinvestitionsgesetz
- ausländische Verluste bei Doppelbesteuerungsabkommen (§ 2a Abs. 3 S. 1 EStG)
- ausgleichsfähige negative Summen der Einkünfte (§ 2 Abs 3 S. 3-8 EStG)
= Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG)


- Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
- Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)

- Verlustabzug für Verluste, die nach dem 31.12.1998 entstanden sind
- Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10c EStG)
- außergewöhnliche Belastungen (§ 33 - 33c EStG)
- Wohneigentumsförderung (§ 10e - 10i EStG, § 52 Abs. 21 EStG, § 7 FördG)
- Verlustabzug für Verluste 1998 und früher (§ 10d und § 2a Abs. 3 S. 2 EStG)
- ausländische Steuern vom Einkommen (§ 34c Abs. 2, 3 u. 6 EStG)
+ zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
= Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)

- Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG)
- Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG)
- Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV)

= zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Einkommen
Einkommensteuer

Norm:

R 3 EStR


 
papierkram.net
 
eXTReMe Tracker