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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Zuwendung
Zuwendung

Zuwendungen bzw. Geschenke an Arbeitnehmer im Wert von bis zu 40 € pro Jahr unterliegen nicht der Besteuerung. Wird diese Freigrenze jedoch überschritten, muss der Arbeitnehmer die gesamten Zuwendung versteuern. Das Geschenk des Arbeitgebers gilt dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Zuwendungen an den Arbeitnehmer sind unabhängig von Betrag immer als Betriebsausgaben abzugsfähig. Anders liegt der Sachverhalt bei Geschenken an Geschäftsfreunde. Wird die Freigrenze von 40 € pro Jahr und pro Empfänger nicht überschritten, sind Zuwendungen an Geschäftsfreunde als Betriebsausgaben abzugsfähig. Liegt der Wert der Zuwendung über 40 €, wird die gesamte Zuwendung vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Auch Geschenke an betriebsfremde Personen können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, da hier eine betriebliche Veranlassung fehlt. Aufwendungen für Geschenke müssen einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, sonst wird der Betriebsausgabenabzug versagt.

Nicht als Geschenke gelten Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei bestimmten Anlässen. Diese Anlässe sind zum Beispiel bei der Hochzeit (Heiratsbeihilfen) des Arbeitnehmers oder bei der Geburt eines Kindes (Geburtsbeihilfen) gegeben.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Annehmlichkeiten
Beihilfe

Ratgeber:

Steuerbegünstigte Gehaltszulagen

Normen:

§ 4 EStG
R 73 LStR


 
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