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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Zwangsgeld
Zwangsgeld

Zwangsgeld kann zur Durchsetzung eines Verwaltungsaktes erhoben werden. So kann die Abgabe von Steuererklärungen, die Erteilung von Auskunft, die Vorlage von Unterlagen und die Duldung einer Betriebsprüfung hiermit erzwungen werden. Das Zwangsgeld ist schriftlich anzudrohen. Nach Ablauf der festgesetzten Frist kann das Zwangsgeld erhoben werden. Dabei darf das Zwangsgeld 25.000 € nicht übersteigen.

Ist das gegen einen Steuerpflichtigen (natürliche Person) festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Verwaltungsakt

Norm:

§ 334 AO
§ 328 AO
§ 332 AO
§ 329 AO


 
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