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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Zwischengewinne
Zwischengewinne

Wird ein Investmentanteil nicht das ganze Fondsgeschäftsjahr gehalten, können Zwischengewinne entstehen. Zwischengewinne sind steuerpflichtige Erträge die der Investmentfonds (Geldmarkt- oder Rentenfonds) innerhalb eines Geschäftsjahres bereits erzielt hat, der aber noch nicht ausgezahlt bzw. thesauriert wurden. Die Fondsgesellschaften ermittel und veröffentlichen Zwischengewinne börsentäglich.

Besteuerung von Zwischengewinnen

Rechtslage bis 31.12.2003:

Fallen Zwischengewinne an, muss der Verkäufer des Fonds den Zwischengewinn der Kapitalertragsteuer unterwerfen. Kauft ein Anleger während des Fondsgeschäftsjahres einen Fondsanteil, zahlt er die bisher im Geschäftsjahr aufgelaufenen Zwischengewinne mit. Diese Zwischengewinne sind für den Käufer des Fonds negative Einnahmen aus Kapitalvermögen. Anleger können diese negativen Einnahmen mit positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen aber auch mit anderen steuerpflichtigen Einnahmen ausgleichen.

Rechtslage ab 1.1.2004:

Mit dem neuen Investmentsteuergesetz (Inkrafttretung: 1.1.2004) wurde die Besteuerung von Zwischengewinnen abgeschafft. Damit wird es nun möglich, aufgelaufene Zwischengewinne (Zinserträge), die noch nicht ausgeschüttet wurden, steuerfrei zu vereinnahmen. Durch einen Verkauf des Fonds vor dem Ausschüttungs- bzw. Thesaurierungstermin kann daher ein steuerfreier Zwischengewinn erzielt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass zwischen Kauf und Verkauf des Fonds mindestens 12 Monate liegen sollten, ansonsten unterliegt der erzielte Gewinn der Spekulationssteuer. Falls der Gesetzgeber wie beabsichtigt in naher Zukunft jedoch eine Abgeltungssteuer auf Veräußerungsgewinne einführen sollte, so wäre das Steuerloch "Zwischengewinn-Besteuerung" wieder geschlossen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Aktienfonds
Freistellungsauftrag
Nichtveranlagungsbescheinigung
Immobilienfonds
Geldmarktfonds
Investmentfonds
Werbungskosten
Spekulationsgeschäfte
Kapitalertragsteuer

Ratgeber:

Investmentfonds Teil 1
Investmentfonds Teil 2

Norm:

§§ 43 ff. EStG


 
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